Thomas Aigner - Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten und betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren. Der VM erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes (kurz MaklerG) und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäftsfälle.

§ 1 Pflichten des Versicherungsmaklers (VM)

(1) Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des VK über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und übergebenen Unterlagen.
(2) Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand.
Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten etc. Verträge mit Direktversicherern zählen nicht zum Leistungsspektrum des VM.
(3) Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Z 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte)
(4) Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z 6 (Unterstützung im Versicherungsfall etc.) und Z 7 (laufende Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet.
(5) Sollten abweichend vom Inhalt der Punkte (3) und (4) diese Aufgaben dennoch einmalig oder auch wiederholt unentgeltlich erbracht werden, kann daraus keinesfalls ein Recht oder eine Haftung abgeleitet werden.
(6) Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der automationsunterstützten Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu.

§ 2 Pflichten des Versicherungskunden (VK)

(1) Der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für den VM zur korrekten Erfüllung seines Auftrages notwendigen und relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekanntgeben. Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen, Änderung der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrerhöhung etc., dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntgeben. Der VK hat – wenn erforderlich - an einer Risikobesichtigung durch den VM oder Versicherer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
(2) Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, und der Annahme durch den Versicherer bedarf, sodass zwischen Unterfertigung des Antrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.
(3) Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM und / oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen bedürfen der Schriftlichkeit. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte)
(4) Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten auf Grund des Gesetzes und von Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
§ 3 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
(2) Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht, Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des VM.
(3) Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM – bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung – anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
§ 4 Entgeltanspruch
Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die Provision; darüber hinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt und nach § 1 (2), (3) und (4) ein angemessenes Entgelt durch den VK zu.

§ 5 Sonstiges

(1) Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf den entgangenen Gewinn.
(2) Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten – Verbraucher innerhalb von 3 Jahren – nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des schadenbegründenden Sachverhalts.
(3) Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls VK und VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen, oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte)
(4) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
(5) Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Vertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.
(6) Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die AGB auch für vergangene und bestehende Geschäfte gelten sollen. Für zukünftige Geschäfte sollen die AGB nach Kenntnisnahme durch den VK in der jeweils aktuellen Fassung gelten.